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| 1. |
Verantwortung |
| 1.1 |
Mit Beginn des Einsatzes übernimmt
der Auftraggeber die Leitung; er trägt auch die volle
Verantwortung für den Einsatz. Unser Personal richtet
sich ausschliesslich nach den vorher vereinbarten, unmissverständlichen
Zeichen und Anordnungen des Auftraggebers. |
| 1.2 |
An unsere Maschinen können nur
diejenigen Anforderungen gestellt werden, die nach Bedienungs-
und Werkvorschriften erlaubt sind (Tragkraft, Auslegerlänge
usw.). |
| 1.3 |
Der Kranführer hat das Recht, Anweisungen
nicht auszuführen, wenn für Personen, Transportgut, Kranwagen
oder andere Gegenstände Gefahr besteht. |
| 1.4 |
Wünscht der Auftraggeber die Verantwortung
während des Kraneinsatzes an uns zu übertragen, so ist
spätestens 2 Tage vor Arbeitsbeginn eine schriftliche
Vereinbarung zu treffen, welche die gegenseitigen Befugnisse
und Verantwortlichkeiten genau festlegt. In diesem Fall
stellen wir gegen Verrechnung einen Einsatzleiter zur
Verfügung. |
| 1.5 |
Die Zufahrt zum Einsatzort wird
vom Auftraggeber gewährleistet und muss gefahrlos passiert
werden können. Für Schäden beim Befahren von Baustellen,
Höfen, Trottoirs, Vorplätzen, Unterkellerungen haftet
in allen Fällen der Mieter. Dasselbe gilt auch beim Abstützen
des Krans. |
| 2. |
Haftung: |
| 2.1 |
Wir haften nur für Schäden, welche
aufgrund der gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen erhoben
werden. Eine weitergehende Haftung für Schäden irgendwelcher
Art wird wegbedungen. Dies gilt sinngemäss auch für Aufträge,
deren Leitung gemäss 1.4. uns übertragen wird. |
| 2.2 |
fürTransportgut:
Die mit dem Kran zu transportierenden Güter sind grundsätzlich
für eine Höchstsumme von Fr. 100'000.- versichert. Die
Prämie für diese Deckung ist in unseren Preisen inbegriffen.
Wünscht der Auftraggeber eine höhere Deckung, ist dies
ausdrücklich zu verlangen. Die Versicherung erfolgt in
diesem Fall durch uns. Die daraus resultierende Mehrprämie
wird nach Ergebnis verrechnet. Wird eine höhere Deckung
nicht verlangt, lehnen wir unter Hinweis auf Ziffer 2.1.
Fr. 100'000.- übersteigende Schadenersatzforderungen ab.
für Schäden am Kranwagen |
| 2.3 |
Für
Schäden am Kranwagen, welche ohne unser eigenes
Verschulden entstehen (z. B. bei Überbelastung sowie für
alle daraus resultierenden Folgen) haftet der Auftraggeber. |
| 2.4 |
bei
Ausfall des Krans
Jegliche Haftung ist ausgeschlossen:
- für Arbeitsverzögerungen aus irgendwelchen Gründen beim
Heben und Befördern von Lasten,
- für verspätetes Eintreffen des Krans beim Auftraggeber
aus irgendwelchen Gründen und daraus entstehende Wartezeiten.
Fällt ein Kran infolge eines Defektes aus, wird die Zeit
des Ausfalls nicht berechnet. Die Verpflichtung zur Stellung
eines Ersatzfahrzeugs können wir nicht übernehmen. Wird
eine Ersatzmaschine ausdrücklich verlangt, gehen die Mehrkosten
zu Lasten des Auftraggebers. Alle bei Ausfall eines Krans
entstehenden Kosten für Arbeitslöhne, Chômage Maschinen-
und Fahrzeug-Standgelder, Minderwerte usw. zählen zu den
nicht versicherbaren Risiken; weder wir noch unsere Versiche-rungsgesellschaft
können eine Haftung dafür übernehmen. |
| 3. |
Gerichtsstand |
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Gerichtsstand ist Zürich. |